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   BFH, 07.02.1964 - VI 201/62 S   

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BFH, 07.02.1964 - VI 201/62 S (https://dejure.org/1964,981)
BFH, Entscheidung vom 07.02.1964 - VI 201/62 S (https://dejure.org/1964,981)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 1964 - VI 201/62 S (https://dejure.org/1964,981)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 79, 51
  • NJW 1964, 1391
  • DB 1964, 609
  • BStBl III 1964, 251
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 02.03.1962 - VI 79/60 S

    Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

    Auszug aus BFH, 07.02.1964 - VI 201/62 S
    Der Senat hat allerdings in dem Urteil VI 79/60 S vom 2. März 1962 (BStBl 1962 III S. 192, Slg. Bd. 74 S. 513) die an Kraftfahrzeugen bei den Fahrten der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehenden Unfallschäden unter bestimmten Voraussetzungen zu den Werbungskosten gerechnet, die neben den Pauschsätzen des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV 1960 zu berücksichtigen sind.
  • BFH, 01.10.1982 - VI R 192/79

    Zur Abzugsfähigkeit von Kreditzinsen für die Anschaffung eines PKW bei

    Der Senat hat demgemäß bereits im Urteil vom 7. Februar 1964 VI 201/62 S (BFHE 79, 51, BStBl III 1964, 251) entschieden, daß die mit der Anschaffung eines Kfz zusammenhängenden Schuldzinsen nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

    Selbst wenn er dabei die Absicht hat, den Wagen auch künftig bei Berufsfahrten zu benutzen, bleibt dieser doch ein Gegenstand seines privaten Vermögens (so schon BFHE 79, 51, BStBl III 1964, 251), weshalb - wie ausgeführt - ein Werbungskostenabzug entfallen muß.

  • BFH, 30.11.1979 - VI R 83/77

    Die auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Kreditzinsen für

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Februar 1964 VI 201/62 S (BFHE 79, 51, BStBl III 1964, 251) seien jedoch Schuldzinsen für die Anschaffung des PKW mit diesen Pauschbeträgen nicht abgegolten.

    Der BFH hat in dem Urteil in BFHE 79, 51, BStBl III 1964, 251 die vom Arbeitnehmer entrichteten Zinsen für die Aufnahme von Schulden zur Anschaffung eines PKW auch insoweit als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1961 angesehen, als der Arbeitnehmer das Fahrzeug teilweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hatte.

    Der Senat läßt die Frage dahingestellt, ob Zinsen für die Fremdfinanzierung eines PKW (entgegen dem erwähnten BFH-Urteil in BFHE 79, 51, BStBl III 1964, 251) zu dem Anteil Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1974 sind, zu dem der Arbeitnehmer seinen PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet.

  • FG Köln, 31.03.2008 - 14 K 2865/07

    Zulassung einer Revision

    Durch die Nutzung des Fahrzeugs, um von der Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder zurückzufahren, wird dieses aber nicht zu einem Arbeitsmittel (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.1964 VI 201/62 S, BStBl III 1964, 251; Finanzgericht - FG - Berlin Urteil vom 02.06.1988, I 185/86, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1988, 557; Hessisches FG Urteil vom 18.03.2005, 8 K 4194/04, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2006, 268 ).
  • BFH, 30.11.1979 - VI R 129/78

    Kredit - Zinsen - Fahrkosten - Dienstreise - Pauschbeträge der

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 7. Februar 1964 VI 201/62 S (BFHE 79, 51, BStBl III 1964, 251) die vom Arbeitnehmer entrichteten Zinsen für die Aufnahme von Schulden zur Anschaffung eines Pkw auch insoweit als Sonderausgaben i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1961 angesehen, als der Arbeitnehmer das Fahrzeug teilweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hatte.

    Der Senat läßt die Frage dahingestellt, ob Zinsen für die Fremdfinanzierung eines Pkw (entgegen dem BFH-Urteil in BFHE 79, 51, BStBl III 1964, 251) zu dem Anteil Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1974 sind, zu dem der Kläger seinen Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und auf Dienstreisen verwendet hat.

  • BFH, 25.03.1977 - VI R 96/74

    Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung - Beruflich veranlaßte Fahrten -

    Daher gehört bei Arbeitnehmern, die mit einem PKW von ihrer Wohnung zu ihrer Arbeitsstätte und zurück fahren, der hierauf entfallende Teil der Haftpflichtversicherungsprämien zu den gewöhnlichen Fahrtkosten im weiteren Sinn (vgl. BFH-Urteil vom 7. Februar 1964 VI 201/62 S, BFHE 79, 51, BStBl III 1964, 251).

    Ohne Nach weis des Anteils einer privaten Nutzung des eigenen PKW konnten bisher die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Kfz-Haftpflichtversicherung zur Hälfte als Sonderausgaben berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil VI 201/62 S, ebenso Abschn. 31 b Abs. 2 LStR 1972).

  • FG Hessen, 18.03.2005 - 8 K 4194/04

    Aufwendungen für Diebstahl eines Motorrollers als Werbungskosten

    Durch die Benutzung des Motorrollers, um von der Wohnung zum Bahnhof und wieder zurückzufahren, wird dieser nicht zu einem Arbeitsmittel (so auch Finanzgericht Berlin, Urteil vom 2. Juni 1988 I 185/86, rechtskräftig, EFG 1988, 557; BFH-Urteil vom 7. Februar 1964 VI 201/62 S, BStBl III 1964, 251; Schmidt-Drenseck, Kommentar zum EStG, 23. Auflage 2004, § 9 Rz. 170 und 175 Stichwort "Kraftfahrzeug", jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 21.03.1975 - VI R 131/73

    Anzahlung - PKW - Veruntreuung - Arbeitnehmer - Geldverlust - Werbungskosten -

    Auch der Hinweis auf das BFH-Urteil vom 7. Februar 1964 VI 201/62 S (BFHE 79, 51, BStBl III 1964, 251) gehe fehl, weil in dem dort entschiedenen Fall der Kraftwagen kein Arbeitsmittel gewesen sei.
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